Der Abbruch in Regensburg, Landshut, Starnberg und dem Rest von Bayern

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Der Abbruch in Bayern ist an viele verschiedene Vorschriften gebunden. Dazu gehört auch eine sach- und fachgerechte Entsorgung von Baubestandteilen, die beim Abbruch in Bayern entstehen. Weiterhin ist bereits die Absicht, den Abbruch in Bayern umzusetzen, bei der entsprechenden Baubehörde vom Abbruch aus Bayern anzuzeigen. Wichtig ist beim Abbruch in Bayern zudem neben der Antragstellung bei der Baubehörde, dass der als Bauherr bezeichnete Eigentümer des abzubrechenden Bauwerks auch die Eigentümer von Grundstücken innerhalb seiner Nachbarschaft von seiner Absicht, den Abbruch in Bayern umzusetzen, informiert.

Der geplante Abbruch in Bayern wird nach der Anzeige des entsprechenden Abbruchs innerhalb von rund einer Woche von der zuständigen Baubehörde als eingegangener Antrag bestätigt. Die Umsetzung vom Abbruch in Bayern darf dann nach einem Monat, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang des Antrags bestätigt hat, begonnen werden. Anders gilt dies für den Abbruch in Bayern, wenn die Baubehörde den Abbruch oder die Beseitigung untersagt oder wenn noch zusätzliche behördliche Gestattungen und Genehmigungen oder Erlaubnisse für den Abbruch in Bayern erforderlich sind beziehungsweise wenn der Abbruch in Bayern von der Baubehörde grundsätzlich untersagt wird.

Ausnahmen für Sonderbauten und bei Sicherheitsrisiken

Eine besondere Regelung gilt für Sonderbauten für den Abbruch in Bayern. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Abbruch in Bayern vorsieht, dass ein Gebäude vom Abbruch betroffen ist, das an ein oder mehrere andere Gebäude angebaut ist. In diesem Fall kann der Abbruch in Bayern aus Sicherheitsgründen nicht umgesetzt werden. Hier sind besondere Sicherheitsstandards angezeigt. In solchen Fällen, wenn der Abbruch in Bayern weitere Sicherheitsrisiken berücksichtigen muss, ist erst eine Bescheinigung der Standsicherheit der benachbarten Gebäude erforderlich, bevor es dann zum Abbruch in Bayern kommen darf.

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